Inhaltsverzeichnis
- 1 Einleitung zum Thema Abgasuntersuchung
- 2 Bundesregierung will Senkung der Emissionswerte
- 3 Welche Vorschrift der STVZO gilt für welches Kraftrad?
- 4 Wichtige Vorschriften innerhalb der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
- 5 Ist nun die Vespa P200E von der Abgasuntersuchung betroffen?
- 6 Wichtiger Hinweis für Beiträge im Bereich Recht
- 7 Themenverwandte Beiträge
- 8 Einzelnachweise
Einleitung zum Thema Abgasuntersuchung
In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Frage befassen, ob eine Abgasuntersuchung auch für Vespa P200E oder allgemein PX alt gilt.
Seit dem 1. April 2006 ist die Abgasuntersuchung für Krafträder (AUK) verordnet und gilt für Millionen zugelassene motorisierte Zweiräder in Deutschland. Mit den Empfehlungen des federführenden Verkehrsausschusses zur 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften [1] hat der Bundesrat [Bundesrat Drucksache 925/05 (Beschluss)] in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 die Überprüfung der Umweltverträglichkeit von Krafträdern, und dazu gehört auch die Abgasuntersuchung, beschlossen.

Bundesregierung will Senkung der Emissionswerte
Von der Überprüfung der Abgaswerte verspricht sich die Bundesregierung eine weitere Senkung der Emissionswerte zur Verbesserung der Klimaschutzmaßnahmen. Ziel der nationalen und internationalen Klimapolitik ist die Stabilisierung der Konzentrationen an Treibhausgasen in der Atmosphäre. Dazu sind vor allem beim Kohlendioxid, aber auch bei den anderen Treibhausgasen drastische Reduktionen erforderlich. CO2 ist das wichtigste anthropogene, d.h. vom Menschen verursachte, Treibhausgas überhaupt.

Herr Dr.-Ing. Kuschefski schreibt für das Institut für Zweiradsicherheit in Essen zum Thema Abgasuntersuchung:
„Seit dem 1. April 2006 werden alle kennzeichenpflichtigen Krafträder, die nach dem 1. Januar 1989 erstmals zugelassen wurden, im Rahmen der 2-jährigen Hauptuntersuchung (HU) einer Abgasuntersuchung (AUK) unterzogen. Darunter fallen alle Krafträder mit einem amtlichen Kennzeichen und dazu zählen auch alle Motorroller und Leichtkrafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Von dem Prüfer wird keine separate Abnahme-Plakette so wie man sie bisher vom Pkw kennt – auf dem Nummernschild angebracht. Die Abgasuntersuchung ist nämlich fester Bestandteil der Hauptuntersuchung (Datum der Prüf-Plakette). Was ferner hinzukommt, ist die subjektive Geräuschbeurteilung des Prüfingenieurs. Kommt dieser zu einem negativen, sprich zu einem lauten Ergebnis, so ist eine objektive Standgeräusch-Messung nach Anlage VIIIa 4.8.1.2 Krafträder StVZO durchzuführen. Hierdurch will der Gesetzgeber die Geräuschemission von Krafträdern besser überwachen. Dazu wurde eine spezielle Richtlinie zur Standgeräuschmessung entwickelt, die sowohl bei den Prüforganen als auch bei der Polizei Anwendung findet. Verwendet werden dürfen nur Geräuschmesswerte, deren Differenzen bei drei aufeinander folgenden Messungen nicht größer als 2 dB (Dezibel) sind. Als Messergebnis gilt der höchste der drei Messwerte. Anschließend werden 5 dB als Korrekturwert (Toleranz der Messgeräte u. a.) vom Messergebnis abgezogen. Die Grenzwerte der Standgeräuschmessung sind in den älteren Fahrzeugscheinen unter Ziffer 33, in den neuen Zulassungsbescheinigungen im Feld U1 eingetragen.“
(Quelle)
Welche Vorschrift der STVZO gilt für welches Kraftrad?
Die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) schreibt vor, welche technischen Merkmale Kraftfahrzeuge für eine Zulassung aufweisen müssen. Mit Übergangsvorschriften werden Ausnahmen geregelt, so dass eine Zulassung auch für ältere Krafträder möglich wird. Die Übergangsregelung ist durch die Erstzulassung gegeben.Das geht aus §72 STVZO hervor.
§72 Übergangsbestimmungen
(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort. |
Wichtige Vorschriften innerhalb der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
Die wichtigsten Bestimmungen sind nachfolgend nach § sortiert aufgelistet. Die Vorschriften sind nach §72 an das Erstzulassungsdatum gebunden.
§§ | EZ | Vorschrift | |
K 65/93 | ab | 01.10.1993 | Erst- oder Nachrüstung von Stahlflex Bremsschlauch nur mit Schleuderprüfung gem. FMVSS 106 (unabhängig von EZ) |
K 65/93 | ab | 01.10.1994 | Erst- oder Nachrüstung von Stahlflex Bremsschlauch nur mit Schleuderprüfung gem. FMVSS 106 (unabhängig von EZ), für Lagerverkauf |
§ 22a StVZO | vor | 01.01.1954 | Keine BAG* Pflicht für Fahrzeugteile |
§ 22a StVZO | ab | 01.01.1954 | BAG Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler |
§ 22a StVZO | ab | 01.01.1954 | BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht |
§ 22a StVZO | ab | 01.01.1954 | BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten |
§ 22a StVZO | ab | 01.01.1954 | BAG Pflicht für Beiwagen (rückwirkend wieder aufgehoben am 01.08.90) |
§ 22a StVZO | ab | 01.01.1961 | BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht |
§ 22a StVZO | ab | 01.01.1961 | BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer |
§ 22a StVZO | ab | 01.08.1990 | BAG Pflicht für Beiwagen rückwirkend wieder aufgehoben |
§ 30a StVZO | ab | 01.04.1986 | Einhaltung des Antimanipulationskatalogs für Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträder aus StVZO |
§ 30b StVZO | ab | 01.10.1989 | Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma |
§ 36a StVZO | vor | 01.01.1962 | Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen) |
§ 38a StVZO | vor | 01.01.1962 | Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (in BW ohne Ausnahme möglich) |
§ 41 StVZO | ab | 01.10.1998 | Bremsanlage muss RL 93/14/EWG entsprechen |
§ 47 StVZO | ab | 01.01.1989 | Abgasverhalten gem. ECE R40-00 und ECE R47-00 erforderlich |
§ 47 StVZO | ab | 01.07.1994 | Abgasverhalten gem. ECE R-40-01 |
§ 47 StVZO | ab | 17.06.1999 | Abgasverhalten muss RL 97/24/EG für neue Typen mit EG-BE entsprechen |
§ 49 StVZO | ab | 13.09.1966 | Geräuschverhalten und -messung gem. der „Nationalen Methode“, in dB(A) |
§ 49 StVZO | ab | 01.05.1981 | Geräuschverhalten und -messung gem. RL 78/1015/EWG, in dB(A) für ABE |
§ 49 StVZO | ab | 01.10.1983 | Geräuschverhalten und -messung gem. RL 78/1015/EWG, in dB(A) für EBE |
§ 49 StVZO | ab | 01.10.1988 | Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 175 ccm für ABE |
§ 49 StVZO | ab | 01.10.1989 | Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 80 kleiner / gleich 175 ccm) für ABE |
§ 49 StVZO | ab | 01.10.1990 | Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1 größer 80 kleiner / gleich 175 ccm für EBE |
§ 49 StVZO | ab | 01.10.1990 | Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 175 ccm für EBE |
§ 49 StVZO | ab | 01.10.1993 | Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 175 ccm für ABE |
§ 49 StVZO | ab | 01.04.1994 | EG-Kennzeichnung für Austauschschalldämpferanlagen erforderlich |
§ 49 StVZO | ab | 31.12.1994 | Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 80 kleiner / gleich 175 ccm für ABE |
§ 49 StVZO | ab | 01.10.1995 | Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 175 ccm für EBE |
§ 49 StVZO | ab | 01.10.1996 | Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, grösser 80 kleiner / gleich 175 ccm für EBE |
§ 49a StVZO | ab | 01.01.1988 | Ausreichende elektrische Versorgung der Scheinwerfer und Signalleuchten erforderlich |
§ 50 StVZO | ab | 01.08.1988 | Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1200 mm |
§ 53 StVZO | vor | 01.01.1983 | Bremslicht auch gelb zulässig |
§ 53 StVZO | vor | 22.03.1985 | Rückstrahler der Kategorie I zulässig |
§ 53 StVZO | ab | 22.03.1985 | Rückstrahler der Kategorie IA zulässig |
§ 53 StVZO | ab | 01.01.1987 | Fahrtrichtungsanzeiger nicht mehr an beweglichen Fahrzeugteilen zulässig, am Lenkerende weiterhin zulässig |
§ 53 StVZO | ab | 01.01.1988 | Bremslicht erforderlich |
§ 54 StVZO | ab | 01.01.1962 | Fahrtrichtungsanzeiger erforderlich |
§ 54 StVZO | vor | 01.01.1970 | Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig |
§ 55a StVZO | ab | 01.01.1962 | Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich |
§ 56 StVZO | ab | 01.01.1990 | zweiter Rückspiegel erforderlich, wenn BbH** größer 100 km/h |
§ 57 StVZO | ab | 01.01.1991 | Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen |
§ 59 StVZO | vor | 01.04.1952 | Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig |
§ 60 StVZO | vor | 01.07.1958 | Amtl.Kennz.gem.Anl.V, Form a (255X130mm) möglich |
Tabelle: Quelle
Ist nun die Vespa P200E von der Abgasuntersuchung betroffen?
Solange die Erstzulassung der Vespa P200E vor dem 1. Januar 1989 war, ist die P200E von einer Abgasuntersuchung ausgeschlossen. Denn: Die Serienproduktion der Vespa P200E war zwischen 1977 und 1983 [2]. Dementsprechend ist es sehr unwahrscheinlich bis ausgeschlossen, dass eine P200E nach dem 1. Januar 1989 zum ersten mal zugelassen wurde.
Wichtiger Hinweis für Beiträge im Bereich Recht

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Themenverwandte Beiträge

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Einzelnachweise
- ↑ Buzer.de: Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften» (Abgerufen am 2. August 2007 um 9:09)
- ↑ Wespenblech Archiv: Vespa P200E Typengeschichte (VSX1T)› (Abgerufen am 20.04.2018)